Altersvorsorgedepot Steuern: So wird es versteuert

Altersvorsorgedepot Steuern: So wird es versteuert


Eine staatliche Förderung bringt wenig, wenn am Ende die Steuer den Vorteil auffrisst. Beim Altersvorsorgedepot lohnt sich der genaue Blick, weil die Besteuerung zweigeteilt funktioniert — je nachdem, ob du im geförderten Rahmen sparst oder freiwillig mehr einzahlst.

Zwei Schichten, zwei Steuerlogiken

Das Altersvorsorgedepot erlaubt jährlich bis zu 6.840 € Gesamteinzahlung. Steuerlich zählen aber nur die ersten 1.800 € als „gefördert”:

EinzahlungFörderungSteuerliche Behandlung
bis 1.800 €/JahrZulage + Sonderausgabenabzug (Günstigerprüfung)Gefördert
1.800 € – 6.840 €/Jahrkeine Zulage, kein SonderausgabenabzugUngefördert, aber steuerbegünstigtes Wachstum

Diese Zweiteilung ist neu gegenüber Riester, wo praktisch immer nur im geförderten Rahmen gespart wird. Beim Altersvorsorgedepot kannst du bewusst mehr investieren als die geförderte Grenze — und profitierst dabei trotzdem von Steuervorteilen, nur eben anderen.

Ansparphase: beide Teile wachsen steuerfrei

Ob gefördert oder nicht — solange das Geld im Depot bleibt, fallen keine laufenden Steuern an: keine Abgeltungssteuer auf Dividenden oder Kursgewinne, keine jährliche Vorabpauschale, keine Steuer bei Umschichtungen zwischen Fonds. Das ist ein handfester Vorteil gegenüber einem normalen, ungeförderten ETF-Depot, wo Vorabpauschale und Abgeltungssteuer laufend Geld kosten — wie das im Detail funktioniert, erklärt der Artikel zu Steuern auf ETF-Sparpläne.

Auszahlungsphase: gefördert wird anders versteuert als ungefördert

Ab frühestens 65 Jahren beginnt die Auszahlungsphase — und hier trennen sich die beiden Schichten steuerlich:

Geförderter Teil (bis 1.800 €/Jahr Eigenbeitrag plus Zulagen): Nachgelagerte Besteuerung, genau wie bei Riester. Der komplette ausgezahlte Betrag — Einzahlung, Zulagen und Erträge zusammen — zählt zum zu versteuernden Einkommen und wird mit dem dann persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Wie diese Logik bei der gesetzlichen Rente funktioniert, zeigt der Artikel zur Rentenbesteuerung — das Grundprinzip „Steuer erst bei Auszahlung, dafür auf den vollen Betrag” ist identisch.

Ungeförderter Mehrbetrag (1.800 € bis 6.840 €/Jahr): Hier wird nicht die Einzahlung besteuert, sondern nur der Ertragsanteil — die eigene Einzahlung selbst kommt steuerfrei zurück:

  • Bei Verrentung: Ertragsanteil altersabhängig gestaffelt, ähnlich wie bei einer privaten Rentenversicherung.
  • Bei Einmalzahlung nach mindestens 12 Jahren Laufzeit: Halbeinkünfteverfahren — nur die Hälfte der Erträge ist steuerpflichtig. Das ist exakt die gleiche 12-Jahres-Logik wie bei der fondsgebundenen Rentenversicherung.
  • Ohne diese 12-Jahres-Bedingung: volle Abgeltungssteuer von 26,375 % auf die Erträge.

Die Günstigerprüfung: Zulage oder Sonderausgabenabzug?

Für den geförderten Teil prüft das Finanzamt automatisch, was für dich besser ist: die bereits erhaltene Zulage behalten, oder stattdessen den Sonderausgabenabzug nutzen. Bei niedrigem bis mittlerem Einkommen gewinnt meist die Zulage, bei hohem Grenzsteuersatz kann der Sonderausgabenabzug mehr bringen. Das Prinzip ist identisch zur Riester-Förderung — nur mit höheren Beträgen (bis 540 € Grundzulage statt bisher 175 €).

Was das für die Praxis bedeutet

Wer nur die geförderten 1.800 €/Jahr bespart, muss sich um die Zwei-Schichten-Logik keine Gedanken machen — hier gilt einfach die nachgelagerte Besteuerung wie bei Riester. Interessant wird die Unterscheidung erst für alle, die mehr als die geförderte Grenze investieren wollen: Der Mehrbetrag bis 6.840 € bleibt zwar ohne Zulage, ist aber steuerlich deutlich günstiger als ein normales ETF-Depot mit laufender Abgeltungssteuer — vorausgesetzt, das Kapital bleibt bis zur Auszahlungsphase gebunden.

Ob sich die geförderte Grenze ausschöpfen oder sogar der freiwillige Rahmen bis 6.840 € nutzen lässt, hängt von der individuellen Sparfähigkeit und Steuersituation ab — ein Überblick über die Fördersystematik insgesamt steht im Grundlagenartikel zum Altersvorsorgedepot.

Fazit

Die Steuerlogik des Altersvorsorgedepots ist komplexer als bei Riester, weil sie zwei Schichten kennt — aber in beiden Fällen günstiger als ein normales, ungefördertes Investment: steuerfreies Wachstum in der Ansparphase, und selbst der ungeförderte Mehrbetrag profitiert am Ende vom Halbeinkünfteverfahren statt der vollen Abgeltungssteuer. Wer die Details für die eigene Situation durchrechnen will — insbesondere die Günstigerprüfung und die Frage, ob sich Mehreinzahlungen über die geförderte Grenze hinaus lohnen —, sollte das im Beratungsgespräch mit den eigenen Zahlen tun.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Finanzbildung und stellt keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung dar. Er basiert auf dem final verabschiedeten pAV-Reformgesetz (Bundestag 27. März 2026, Bundesrat 8. Mai 2026); Details der praktischen Umsetzung können sich bis zum Start am 1.1.2027 noch konkretisieren. Für eine persönliche Beratung wende dich an einen zugelassenen Finanzberater oder Steuerberater.

Häufige Fragen

Muss ich das Altersvorsorgedepot in der Steuererklärung angeben?

Ja. Für den geförderten Teil (bis 1.800 € Eigenbeitrag) läuft automatisch eine Günstigerprüfung: Das Finanzamt vergleicht, ob der Sonderausgabenabzug oder die bereits erhaltene Zulage für dich vorteilhafter ist, und rechnet die Differenz an. Das läuft strukturell wie bei Riester über die Anlage AV in der Steuererklärung.

Werden Kursgewinne im Altersvorsorgedepot laufend versteuert?

Nein — das ist einer der zentralen Vorteile gegenüber einem normalen ETF-Depot. Weder für den geförderten noch für den freiwillig ungeförderten Teil fallen in der Ansparphase Abgeltungssteuer auf Dividenden/Kursgewinne oder die jährliche Vorabpauschale an. Umschichtungen innerhalb des Depots sind ebenfalls steuerfrei. Besteuert wird erst bei der Auszahlung im Ruhestand.

Was ist der Unterschied zwischen dem geförderten und dem ungeförderten Teil bei der Auszahlung?

Der geförderte Teil (die ersten 1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr plus Zulagen) wird bei Auszahlung vollständig nachgelagert versteuert — der komplette ausgezahlte Betrag zählt zum zu versteuernden Einkommen, wie bei der Riester-Rente. Beim freiwilligen Mehrbetrag (1.800 € bis 6.840 €/Jahr) ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig, nicht die ursprüngliche Einzahlung: bei einer Verrentung altersabhängig gestaffelt, bei Einmalzahlung nach mindestens 12 Jahren Laufzeit nur zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren).

Lohnt sich der Sonderausgabenabzug oder ist die Zulage besser?

Das hängt vom Grenzsteuersatz ab — genau wie bei Riester. Bei niedrigem bis mittlerem Einkommen ist meist die Zulage vorteilhafter, weil der Sonderausgabenabzug bei niedrigem Steuersatz wenig bringt. Bei hohem Grenzsteuersatz kann der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug die Zulage übersteigen. Die Günstigerprüfung übernimmt das Finanzamt automatisch — Nachrechnen lohnt sich trotzdem, besonders bei schwankendem Einkommen.

Quellen

  1. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) , Deutscher Bundestag / Bundesrat (2026)