Steuerklassen-Tabelle: Alle 6 Klassen erklärt — und wann sich der Wechsel lohnt
Die Steuerklasse ist einer der meistunterschätzten Hebel im deutschen Gehaltssystem — nicht weil sie deine Steuerlast senkt, sondern weil sie dein monatliches Netto steuert. Und an diesem Netto hängen Leistungen, die richtig Geld wert sind: Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld.
Wer die Mechanik versteht, kann mit einem einzigen Formular mehrere tausend Euro Unterschied machen — etwa vor der Geburt eines Kindes.
Dieser Artikel zeigt alle sechs Steuerklassen in der Tabelle, erklärt die Kombinationen für Ehepaare und die Situationen, in denen sich ein Wechsel wirklich lohnt.
Steuerklassen-Tabelle: Die 6 Klassen im Überblick
| Steuerklasse | Für wen | Besonderheit |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, dauernd Getrenntlebende | Standard für Singles |
| II | Alleinerziehende | Entlastungsbetrag 4.260 €/Jahr (+240 € je weiterem Kind) |
| III | Verheiratete (Partner in V oder ohne Einkommen) | Doppelter Grundfreibetrag → höchstes Monatsnetto |
| IV | Verheiratete mit ähnlichem Einkommen | Wie Klasse I, für beide Partner |
| IV mit Faktor | Verheiratete, faire Verteilung | Lohnsteuer wird nach tatsächlichem Splitting-Vorteil verteilt |
| V | Verheiratete (Partner in III) | Kein Grundfreibetrag → hoher Abzug |
| VI | Zweit- und Nebenjobs | Höchster Abzug, keine Freibeträge |
In den Klassen I und IV wird der Grundfreibetrag (12.348 € im Jahr 2026) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, in Klasse III doppelt, in V und VI gar nicht — daher die großen Netto-Unterschiede bei gleichem Brutto.
Der wichtigste Punkt: Die Steuerklasse ändert nicht deine Jahressteuer
Die Steuerklasse regelt nur, wie viel Lohnsteuer monatlich vorab abgezogen wird. Die endgültige Steuer berechnet das Finanzamt über die Einkommensteuererklärung — und die ist für dasselbe Jahreseinkommen immer gleich.
Praktisch heißt das: Die Kombination III/V erzeugt kein „gespartes” Geld, sondern verschiebt nur den Zahlungszeitpunkt. Wer unterjährig zu wenig abgeführt hat, zahlt mit dem Steuerbescheid nach — deshalb sind Ehepaare mit III/V in der Regel zur Steuererklärung verpflichtet.
Der echte Hebel liegt woanders: bei den Lohnersatzleistungen, die sich am Netto orientieren.
Verheiratet: III/V, IV/IV oder Faktor?
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gibt es drei Modelle:
- IV/IV: Standard nach der Heirat. Fair, wenn beide ähnlich verdienen.
- III/V: Lohnt sich als Liquiditätsvorteil, wenn ein Partner deutlich mehr verdient (Faustregel: ab etwa 60/40-Verteilung). Der Preis: Partner in V hat ein spürbar niedrigeres Netto, und es drohen Nachzahlungen.
- IV mit Faktor: Verteilt die Lohnsteuer nach dem tatsächlichen Splitting-Vorteil — genauer als III/V, ohne böse Überraschung beim Bescheid.
Politisch ist die Abschaffung von III/V zugunsten des Faktorverfahrens beschlossen worden, die Umsetzung ist aber mehrfach verschoben — aktuell gilt die Kombination weiter. Wer heiratet, sollte die Wahl bewusst treffen statt beim Standard zu bleiben: Wie sich die Hochzeit insgesamt auf die Finanzen auswirkt, zeigt der Finanzplanungs-Guide zur Heirat.
Wann sich der Wechsel wirklich lohnt
Vor der Geburt (der größte Hebel): Das Elterngeld bemisst sich am Netto der zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Wechselt der Elternteil, der zu Hause bleibt, früh genug in Klasse III (in der Regel mindestens sieben Monate vor Mutterschutzbeginn), steigt das Elterngeld — über 14 Bezugsmonate schnell ein vierstelliger Betrag. Was in der Elternzeit finanziell sonst noch zählt, steht im Artikel zur Absicherung in der Elternzeit.
Vor drohender Arbeitslosigkeit: Auch das Arbeitslosengeld 1 berechnet sich vom Netto — die Steuerklasse zum Jahresbeginn bzw. bei rechtzeitigem Wechsel beeinflusst die Höhe direkt.
Bei Gehaltsverschiebungen in der Ehe: Wechselt ein Partner in Teilzeit oder bekommt eine deutliche Erhöhung, lohnt der Neucheck der Kombination. Der Wechsel ist mehrmals pro Jahr möglich und wirkt ab dem Folgemonat.
Fazit
Die Steuerklasse ist kein Steuerspar-Instrument, sondern ein Liquiditäts- und Leistungs-Hebel: Sie bestimmt dein Monatsnetto und darüber Elterngeld, ALG 1 und Krankengeld. Ledige haben wenig Spielraum — Ehepaare und werdende Eltern dagegen sollten die Wahl aktiv treffen.
Konkreter nächster Schritt: Prüfe vor jedem großen Lebensereignis — Heirat, Kind, Jobwechsel — ob deine Steuerklassen-Kombination noch passt. Bei komplexen Konstellationen (Selbstständigkeit eines Partners, mehrere Einkommensarten) gehört die Optimierung in ein Gespräch mit Steuerberater oder Finanzberater, der deine Gesamtsituation kennt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Finanzbildung und stellt keine individuelle Anlage- oder Finanzberatung dar. Für eine persönliche Beratung wende dich an einen zugelassenen Finanzberater.
Häufige Fragen
Welche Steuerklasse habe ich als lediger Berufseinsteiger?
Ledige ohne Kinder sind automatisch in Steuerklasse I. Alleinerziehende können in Steuerklasse II wechseln und erhalten dort den Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr plus 240 € je weiterem Kind. Ein Zweitjob über der Minijob-Grenze läuft immer über Steuerklasse VI.
Ändert die Steuerklasse, wie viel Steuern ich insgesamt zahle?
Nein. Die Steuerklasse steuert nur den monatlichen Lohnsteuerabzug — die tatsächliche Jahressteuer wird über die Einkommensteuererklärung berechnet und ist für dasselbe Einkommen identisch. Wer über die Steuerklasse „zu wenig" zahlt, zahlt bei der Steuererklärung nach; wer zu viel zahlt, bekommt eine Erstattung.
Wann lohnt sich der Steuerklassenwechsel vor der Geburt?
Das Elterngeld bemisst sich am durchschnittlichen Nettogehalt der zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Wechselt der Elternteil, der in Elternzeit geht, rechtzeitig in Steuerklasse III, steigt das Netto — und damit das Elterngeld. Der Wechsel muss dafür in der Regel mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragt sein.
Wie oft kann man die Steuerklasse wechseln?
Seit 2020 ist der Steuerklassenwechsel mehrmals pro Jahr möglich. Der Antrag läuft über das Finanzamt (Formular oder ELSTER) und wirkt ab dem Folgemonat. Ehepaare können damit flexibel auf Gehaltsänderungen, Elternzeit oder drohende Arbeitslosigkeit reagieren.
Quellen
- Einkommensteuergesetz § 38b (Lohnsteuerklassen) , Bundesministerium der Justiz (2025)