Rentenpunkte bei Scheidung — Versorgungsausgleich

Rentenpunkte bei Scheidung: Versorgungsausgleich erklärt


Bei einer Scheidung verändert sich nicht nur die familiäre Realität — sondern auch die Rentenbiografie beider Partner. Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ex-Partnern auf. Was viele unterschätzen: Das ist keine Nettigkeit, sondern eine gesetzlich zwingende Umverteilung mit oft sechsstelligen Lebensrenten-Konsequenzen.

Dieser Artikel erklärt, wie der Versorgungsausgleich konkret berechnet wird, welche Ausnahmen existieren und welche Strategien sinnvoll sind.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist die rechtliche Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Eheleute. Geregelt im § 1587 BGB und im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Grundprinzip: Was ein Partner während der Ehe an Rentenansprüchen aufgebaut hat, “gehört” rechtlich beiden — weil die Ehe als gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft gilt, in der oft einer mehr verdient (und damit mehr Rentenpunkte sammelt), während der andere Care-Arbeit, Kindererziehung oder Haushalt übernimmt.

Bei Scheidung werden die ehe-zeitlich erworbenen Punkte 50/50 ausgeglichen.

So funktioniert die Berechnung

Beispielrechnung: 12 Jahre Ehe

PersonRP/JahrEhezeit-RPVersorgungsausgleichEndstand Ehe-RP
Mann (Verdiener)1,518,0gibt 5,0 RP ab13,0
Frau (Teilzeit)0,678,0bekommt 5,0 RP13,0
Differenz10,0/2 = 5,00

Nach dem Versorgungsausgleich haben beide Partner für die Ehezeit gleich viele Rentenpunkte. Die in 12 Jahren Ehe erworbenen Ansprüche sind exakt halbiert.

Was wird ausgeglichen — und was nicht?

Ausgeglichen:

  • Rentenpunkte, die während der Ehezeit erworben wurden
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV) aus der Ehezeit
  • Private Rentenversicherungen aus der Ehezeit (wenn rentenartig ausgezahlt)
  • Beamtenversorgung aus der Ehezeit

Nicht ausgeglichen:

  • Rentenpunkte aus der Zeit vor der Eheschließung
  • Rentenpunkte aus der Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung
  • Vermögen aus Erbschaften oder Schenkungen, das nicht in Renten umgewandelt wurde
  • Lebensversicherungen mit Kapitalauszahlung (gehören in den Zugewinnausgleich, nicht in den Versorgungsausgleich)

Wirtschaftliche Größenordnung

Wichtige Faustregel: 1 Rentenpunkt = 39,32 € Bruttorente pro Monat (Stand 2025).

Übertragene RPBruttorente/MonatÜber 20 Jahre Rentenbezug
5 RP197 €rund 47.300 €
10 RP393 €rund 94.400 €
15 RP590 €rund 141.500 €
20 RP786 €rund 188.700 €

Bei langjährigen Ehen mit großem Einkommensgefälle sind 10–20 RP übertragene Punkte üblich — eine echte Vermögensumverteilung im sechsstelligen Bereich über die gesamte Rentenphase.

Wie viele Rentenpunkte du bei welchem Brutto sammelst — die zugrunde liegende Tabelle steht hier.

Vier Ausnahmen vom Versorgungsausgleich

1. Ehedauer unter 3 Jahren

Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehedauer von unter 3 Jahren kein automatischer Versorgungsausgleich statt — außer ein Partner beantragt ihn ausdrücklich beim Familiengericht. In der Regel ist die RP-Differenz bei kurzen Ehen ohnehin so gering, dass sich ein Antrag wirtschaftlich kaum lohnt.

2. Geringfügige Differenz

Liegt die Differenz beim Versorgungsausgleich unter der Wertgrenze von 25,90 € Monatsrente (2025) — entspricht rund 0,66 RP — entfällt der Ausgleich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit. Familiengerichte und DRV verzichten dann auf den Ausgleich von Bagatellbeträgen.

3. Notarieller Verzicht

Beide Partner können vor oder bei der Scheidung notariell auf Versorgungsausgleich verzichten:

  • Im Ehevertrag vor der Hochzeit
  • In der Scheidungsfolgenvereinbarung während des Scheidungsverfahrens

Wichtige Einschränkung: Das Familiengericht prüft, ob der Verzicht eine Partei unangemessen benachteiligt. Bei klassischer “Hausfrauenehe” (Frau hat während der Ehe stark reduziert oder gar nicht gearbeitet) wird ein Verzicht häufig als sittenwidrig nach § 138 BGB eingestuft und nicht akzeptiert.

Sinnvoll oft bei Doppelverdiener-Ehen mit ähnlichen Karrieren — wenn beide Partner wirtschaftlich auf Augenhöhe sind, hat der Versorgungsausgleich kaum Effekt.

4. Härtefälle nach § 27 VersAusglG

Das Familiengericht kann den Ausgleich ablehnen, wenn der ausgleichsberechtigte Partner sich grob unbillig verhalten hat — etwa bei:

  • Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus der Ehe
  • Schwerer Vermögensverschwendung durch Sucht oder Spielsucht
  • Versuch, Rentenansprüche durch arglistige Manipulation zu beeinflussen

Härtefälle sind in der Praxis selten und schwer durchzusetzen.

Was passiert nach der Scheidung?

Sofortige Buchung

Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils werden die Rentenpunkte umgebucht:

  • Ausgleichspflichtiger Partner: Punkte werden vom Rentenkonto abgezogen
  • Ausgleichsberechtigter Partner: Punkte werden ins eigene Rentenkonto übertragen

Die Punkte sind dauerhaft umgebucht — auch bei späterer Wiederheirat des berechtigten Partners.

Ausnahme: Tod innerhalb von 36 Monaten

Stirbt der ausgleichsberechtigte Partner innerhalb von 36 Monaten nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs, kann der ausgleichspflichtige Ex-Partner einen Antrag auf Rückübertragung der Punkte stellen (§ 37 VersAusglG). Sinnvoll, wenn der ausgleichspflichtige Partner finanziell schlechter steht und die Übertragung wirtschaftlich nicht mehr nötig ist. Antrag binnen 6 Monaten nach Tod.

Wiederheirat: Keine Rückwirkung

Heiratet der ausgleichsberechtigte Partner erneut, bleiben die übertragenen Punkte unangetastet. Der ausgleichspflichtige Ex-Partner bekommt sie nicht zurück.

Strategische Überlegungen

Vor der Eheschließung

Bei großem Einkommensgefälle zwischen den Partnern: Ehevertrag mit klarer Versorgungsregelung dringend prüfen — besonders, wenn:

  • Ein Partner deutlich mehr verdient (Faktor 2+ Bruttogehalt)
  • Ein Partner Selbstständig oder Spitzenverdiener ist
  • Ein Partner bereits hohe Rentenansprüche aufgebaut hat

Mögliche Regelungen:

  • Vollständiger Verzicht (Vorsicht: bei klassischer Care-Arbeit-Konstellation oft sittenwidrig)
  • Reduzierter Ausgleich (z. B. 30/70 statt 50/50)
  • Wertgrenze festlegen, ab der ausgeglichen wird
  • Einzelne Anwartschaften ausnehmen (z. B. nur GRV, keine bAV)

Notarielle Beurkundung Pflicht — formfreie Vereinbarungen sind nichtig.

Während der Ehe

Wenn beide Partner ähnlich viel verdienen und Care-Arbeit aufgeteilt ist, gibt es kaum Versorgungsausgleichs-Effekt. Bei klassischer Aufteilung (Verdiener + Care-Arbeiter) baut der Verdiener während der Ehe ungebremst RP auf, die später übertragen werden — das ist gesetzlich gewollt und in den meisten Fällen auch fair.

Bei Scheidung

Drei Punkte aktiv klären:

  1. Renteninformation aktuell? Falls Lücken im eigenen Konto (fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten), diese vor Versorgungsausgleich klären lassen.
  2. bAV und Direktversicherungen mit aufnehmen — diese fließen in den Versorgungsausgleich ein, werden aber oft übersehen.
  3. Anwaltliche Berechnung der Auswirkungen vor Unterzeichnung des Scheidungsvergleichs.

Wie sich Lücken in der Rentenbiografie durch Mütterrente und Pflegezeiten teilweise schließen lassen, steht hier.

Realistische Einordnung

Der Versorgungsausgleich ist die größte einzelne RP-Bewegung im Lebensverlauf der meisten Geschiedenen — größer als jede Gehaltsverhandlung, jede bAV-Entscheidung, jeder Rentenpunkt-Kauf.

Beispielrechnung Akademiker-Ehepaar mit 20 Jahren Ehedauer:

  • Mann mit 1,5 RP/Jahr: 30 RP Ehezeit
  • Frau mit 0,8 RP/Jahr (Karriere mit Kindererziehung): 16 RP Ehezeit
  • Differenz: 14 RP, Ausgleich 7 RP

Wirtschaftliche Konsequenz für den Mann: 7 RP × 39,32 € = 275 € weniger Bruttorente pro Monat = rund 66.000 € geringere Lebensrente über 20 Jahre Bezug.

Wirtschaftliche Konsequenz für die Frau: 275 € mehr Bruttorente pro Monat = rund 66.000 € höhere Lebensrente über 20 Jahre Bezug.

Wer das nüchtern sieht, versteht: Der Versorgungsausgleich ist kein Detail, sondern eine echte Vermögensentscheidung. Anwaltliche Beratung vor der Scheidung ist hier keine Luxus-Empfehlung, sondern wirtschaftliche Notwendigkeit.

Fazit

Der Versorgungsausgleich verteilt Rentenpunkte aus der Ehezeit hälftig — wirtschaftlich oft eine sechsstellige Umverteilung über die Lebensrente. Verzichtbar nur bei kurzen Ehen, geringer Differenz, notariellem Verzicht oder Härtefällen.

Drei Regeln:

  1. Bei großem Einkommensgefälle vor der Ehe: Ehevertrag mit klarer Versorgungsregelung — anwaltlich und notariell.
  2. Während der Ehe: Beide Partner sollten ihre Rentenkonten regelmäßig prüfen und Anwartschaften klären lassen.
  3. Bei Scheidung: Anwaltliche Berechnung der Auswirkungen vor Unterzeichnung — Versorgungsausgleich ist meist die größte Vermögensbewegung im Scheidungsvergleich.

Welche konkrete Strategie für die individuelle Lebenssituation sinnvoll ist, gehört in die kombinierte Beratung von Familienanwalt und Finanzberater — die rentenrechtliche Seite und die wirtschaftliche Seite müssen zusammen gedacht werden.

Wer die Grundlagen zu Rentenpunkten und gesetzlicher Rente noch braucht, findet sie im Hub-Artikel.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Finanzbildung und stellt keine individuelle Anlage- oder Finanzberatung dar. Für eine persönliche Beratung wende dich an einen zugelassenen Finanzberater.

Häufige Fragen

Wie viele Rentenpunkte verliert man bei einer Scheidung?

Es werden nicht "verloren" — sondern ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB / Versorgungsausgleichsgesetz teilt die während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte zwischen beiden Ehepartnern auf. Beispiel: 12 Jahre Ehe, Mann sammelt 18 RP (1,5/Jahr), Frau sammelt 8 RP (0,67/Jahr) — Differenz 10 RP. Hälfte = 5 RP wird ausgeglichen: Mann gibt 5 RP ab und behält 13 RP, Frau bekommt 5 RP zusätzlich (jetzt 13 RP). Punkte vor der Ehe und nach der Scheidung bleiben unangetastet. Wer mehr verdient hat, "verliert" also nur die Hälfte der ehe-bedingten RP-Differenz, nicht die Hälfte aller Rentenpunkte.

Wie viele Rentenpunkte bekommt eine Frau bei der Scheidung?

Statistisch erhalten Frauen bei Scheidung Rentenpunkte vom Ehemann übertragen, weil Frauen während der Ehe häufiger Erwerbsunterbrechungen für Kindererziehung und Teilzeit hatten — ihre RP-Bilanz ist meist niedriger. Konkret: Bei einer Ehe von 15 Jahren mit Differenz von 12 RP zwischen den Partnern (Mann 22 RP, Frau 10 RP) erhält die Frau 6 RP vom Mann übertragen. Damit haben beide nach Versorgungsausgleich 16 RP für die Ehezeit. Bei kurzer Ehe oder ähnlichen Karrieren der Partner ist der Übertrag oft minimal oder entfällt ganz.

Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Ja, in zwei Varianten: 1) Notarielle Vereinbarung im Ehevertrag — beide Partner verzichten gegenseitig auf Versorgungsausgleich. Häufig sinnvoll bei Doppelverdiener-Ehen mit ähnlichen Karrieren. 2) Vereinbarung im Scheidungsverfahren — auch hier per notariellem Akt oder gerichtlich. Achtung: Das Familiengericht prüft, ob der Verzicht eine Partei unangemessen benachteiligt — bei einseitiger Erwerbsbiografie (Hausfrauenehe) wird ein Verzicht oft als sittenwidrig eingestuft und nicht akzeptiert. Anwaltliche Beratung vor solchen Vereinbarungen ist Pflicht.

Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?

Vier Standardausschlüsse: 1) Ehedauer unter 3 Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) — kein Ausgleich, außer ein Partner beantragt ihn. 2) Geringfügige Differenz unter Wertgrenze (2025: 25,90 € Monatsrente, also rund 0,66 RP) — Ausgleich entfällt aus Wirtschaftlichkeit. 3) Wirksamer notarieller Verzicht im Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung. 4) Härtefälle nach § 27 VersAusglG — z. B. wenn der ausgleichsberechtigte Partner über lange Zeit Unterhaltspflichten missbräuchlich vernachlässigt hat. In allen anderen Fällen ist der Versorgungsausgleich ein gesetzlich zwingender Teil des Scheidungsverfahrens.

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich bei späterer Wiederheirat?

Der Versorgungsausgleich bleibt bestehen — die übertragenen Rentenpunkte sind dauerhaft. Wer als ausgleichsberechtigte Person wiederheiratet, behält die übertragenen Punkte; der ausgleichspflichtige Ex-Partner bekommt sie nicht zurück. Ausnahme: Bei Tod des ausgleichsberechtigten Partners innerhalb von 36 Monaten nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs kann der ausgleichspflichtige Ex-Partner einen Antrag auf Rückübertragung stellen (§ 37 VersAusglG) — sinnvoll, wenn der überlebende Ex-Partner finanziell schlechter steht als der verstorbene Berechtigte. Bei späterer Erwerbsminderungsrente oder Rente des ausgleichsberechtigten Partners spielt es keine Rolle, ob er erneut verheiratet ist.

Wie wirkt sich Versorgungsausgleich auf die Bruttorente aus?

Direkt: 1 abgegebene Rentenpunkt = 39,32 € weniger Bruttorente pro Monat (Stand 2025). Beispielrechnung: Geschäftsführer mit 60 RP gibt nach 25 Jahren Ehe 12 RP an die Ex-Partnerin ab (Differenz 24 RP / 2). Verlust: 472 € Bruttorente pro Monat oder rund 5.660 € pro Jahr. Auf 20 Jahre Rentenbezug: rund 113.000 € weniger Lebensrente. Die Ex-Partnerin gewinnt entsprechend 12 RP = 472 € pro Monat zusätzlich. Wirtschaftlich ist der Versorgungsausgleich also eine echte Vermögensumverteilung — nicht nur ein formaler Akt. Vor Eheschließung mit großem Einkommensgefälle: Ehevertrag mit klarer Versorgungsregelung dringend prüfen.

Quellen

  1. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) , Bundesministerium der Justiz (2025)
  2. Bürgerliches Gesetzbuch § 1587 BGB , Bundesministerium der Justiz (2025)
  3. Versorgungsausgleich-Wertgrenze 2025 , Deutsche Rentenversicherung Bund (2025)