Kurzarbeit erklärt: Was ist Kurzarbeitergeld und wie viel bekommst du?

Kurzarbeit erklärt: Was ist Kurzarbeitergeld und wie viel bekommst du?


Kurzarbeit klingt nach einem Spezialthema — bis die nächste Wirtschaftskrise kommt. 2020 waren in Deutschland zeitweise über 6 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Wer die Regeln kennt, ist vorbereitet.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass dein Arbeitgeber vorübergehend die Arbeitszeit reduziert — bis auf null im Extremfall (“Kurzarbeit null”). Das passiert, wenn Aufträge wegbrechen, Lieferketten reißen oder eine Krise den Betrieb trifft.

Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden und beantragen. Du als Arbeitnehmer hast kein direktes Mitspracherecht — aber Betriebsräte können die Einführung mitgestalten.

Wie viel Kurzarbeitergeld bekommst du?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettolohns:

  • Ohne Kinder: 60 % des ausgefallenen Nettolohns
  • Mit mindestens einem Kind: 67 % des ausgefallenen Nettolohns

Das klingt nach viel — aber es geht nur um den ausgefallenen Teil. Wer 50 % weniger arbeitet, bekommt 60 % von 50 % des Nettolohns ersetzt, also 30 % des normalen Nettolohns. Der Rest (50 % regulärer Lohn für die geleistete Arbeit + 30 % KUG) ergibt zusammen 80 % des normalen Nettolohns.

Beispiel: 2.000 Euro Netto normal, 50 % Kurzarbeit.

  • Lohn für geleistete Arbeit: 1.000 Euro
  • KUG (60 % von 1.000 Euro): 600 Euro
  • Gesamt: 1.600 Euro (80 % des Normalgehalts)

Was Kurzarbeit für deine Rente bedeutet

Das ist der Teil, den die meisten übersehen: In Kurzarbeit werden nur Rentenbeiträge auf den tatsächlich gezahlten Lohn abgeführt. Weniger Lohn = weniger Rentenpunkte in diesem Jahr.

Der Staat hat in der Corona-Krise eine Ausnahme eingeführt und Rentenbeträge aufgestockt — das ist aber keine Dauerregelung und war politisch begründet.

Was Kurzarbeit nicht ist

Kurzarbeit ist keine Entlassung. Dein Arbeitsverhältnis läuft weiter, du bist weiterhin sozialversicherungspflichtig versichert und sammelst Urlaub. Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung laufen normal weiter.

Kann dein Arbeitgeber dich trotz Kurzarbeit kündigen?

Ja — Kurzarbeit schützt nicht vor Kündigung. Allerdings ist Kurzarbeit oft ein Zeichen, dass der Arbeitgeber Entlassungen vermeiden will. Wenn trotzdem eine Kündigung kommt, gelten die normalen Kündigungsschutzregeln.

Fazit

Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument zur Überbrückung wirtschaftlicher Krisen — für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer die Berechnungslogik kennt, kann seinen Einkommensausfall realistisch einschätzen und mit einem Notgroschen besser abfedern.

Warum ein Notgroschen so wichtig ist und wo man ihn parkt, erklärt dieser Artikel.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Finanzbildung und stellt keine individuelle Anlage- oder Finanzberatung dar. Für eine persönliche Beratung wende dich an einen zugelassenen Finanzberater.

Häufige Fragen

Wie wird Kurzarbeitergeld konkret berechnet?

Vier-Schritte-Berechnung nach § 106 SGB III: 1) Soll-Entgelt ermitteln: pauschaliertes Nettoentgelt aus Bruttoentgelt vor Kurzarbeit (Lohnsteuerklasse, Sozialversicherungsbeiträge laut SV-Tabelle BA). 2) Ist-Entgelt ermitteln: pauschaliertes Nettoentgelt aus tatsächlich gearbeitetem reduzierten Brutto. 3) Differenz = Nettoentgelt-Ausfall. 4) KUG = 60 % (ohne Kind) oder 67 % (mit Kind) des Nettoausfalls. Konkretes Beispiel: Bruttogehalt normal 3.500 €, Steuerklasse III/0 → Nettoentgelt 2.450 €. 50 % Kurzarbeit: Bruttogehalt halbiert auf 1.750 € → Nettoentgelt 1.345 €. Nettoausfall: 1.105 €. KUG ohne Kind: 60 % × 1.105 € = 663 €. Gesamteinkommen: 1.345 € + 663 € = 2.008 € (= 82 % Normalgehalt). KUG erhöhte Sätze ab Monat 4 (Corona-Regel, gilt nicht standardmäßig 2026): Monat 4-6 70/77 %, ab Monat 7 80/87 %. Steuer: KUG steuerfrei § 3 Nr. 2a EStG, aber Progressionsvorbehalt § 32b EStG → Jahresnachzahlung wahrscheinlich. KUG-Rechner Bundesagentur für Arbeit online verfügbar.

Wirkt sich Kurzarbeit auf meine Rentenpunkte aus?

Praktisch fast nicht — der Staat schützt Rentenanwartschaften: 1) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden weitergezahlt, ABER auf reduziertem Ist-Entgelt gemäß § 162 SGB VI. 2) Aufstockung durch Sonderregelung § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Arbeitgeber muss zusätzlich Beiträge auf 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts zahlen, getragen vom Arbeitgeber allein. 3) Wirkung Beispielfall: Normales Brutto 3.500 € → Rentenpunkt-Beitrag voll. 50 % Kurzarbeit Brutto 1.750 € + 80 % von 1.750 € (1.400 €) Aufstockung = 3.150 € beitragspflichtige Basis. Rentenpunkte 2026: 3.150 € / 4.207 € (Durchschnittsentgelt) = 0,75 EP statt normaler 0,83 EP — Verlust nur 0,08 EP/Monat. 4) Praktische Auswirkung 12 Monate Kurzarbeit 50 %: 0,96 EP statt 1,0 EP, Rentenverlust ca. 1,57 €/Monat lebenslang (39,32 € Rentenwert × 0,04 EP). Bei 25 Jahren Rente: 471 € Gesamtverlust. Vergleich Arbeitslosigkeit ohne KUG: deutlich höhere Rentenverluste durch fehlende Pflichtbeiträge. Fazit: KUG-Konstruktion sehr rentenfreundlich.

Welche Voraussetzungen muss der Arbeitgeber erfüllen?

Vier-Stufen-Verfahren § 95-99 SGB III: Stufe 1 — Erheblicher Arbeitsausfall: Mindestens 10 % der Beschäftigten betroffen, mindestens 10 % Arbeitsausfall im Anzeigemonat. Wirtschaftliche Ursachen (Konjunktur, Lieferengpässe, Energiekrise) oder unabwendbares Ereignis (Naturkatastrophe, behördliche Maßnahmen wie Corona-Lockdown) erforderlich § 96 SGB III. Vermeidbarkeit: zuvor Urlaub/Überstundenabbau ausschöpfen § 96 Abs. 4 SGB III. Stufe 2 — Vereinbarung mit Arbeitnehmern: Betriebsrat-Einigung über Betriebsvereinbarung, sonst Einzelvertragsänderung mit jedem Mitarbeiter (Schriftform). Stufe 3 — Anzeige bei Agentur für Arbeit § 99 SGB III: Vor Eintritt des Arbeitsausfalls oder unverzüglich danach. Bestätigung durch BA: Anerkennung dem Grunde nach. Stufe 4 — Antrag und Auszahlung § 323 SGB III: Monatlich Lohnabrechnungen + KUG-Antrag bei BA, Rückerstattung an Arbeitgeber. Arbeitgeber zahlt KUG netto an Arbeitnehmer aus, holt es von BA zurück. Frist Antragsstellung: 3 Monate ab Ende des Bezugsmonats — sonst Verfall.

Bin ich während Kurzarbeit gegen Kündigung geschützt?

Nein, Kurzarbeit allein bietet keinen Kündigungsschutz — aber faktischer Effekt: 1) Kündigungsschutzgesetz § 1 KSchG gilt unverändert (ab 6 Monate Beschäftigung, Betriebe >10 Mitarbeiter). Arbeitgeber kann ordentlich betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt kündigen. 2) Spannungsverhältnis: Kurzarbeit voraussetzt vorübergehenden Arbeitsausfall. Betriebsbedingte Kündigung voraussetzt dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes. Arbeitsgerichte BAG-Rechtsprechung 2 AZR 226/03: Arbeitgeber muss begründen warum aus vorübergehend dauerhaft wurde — hohe Hürden. 3) KUG endet mit Kündigung: Sobald Arbeitsverhältnis durch Kündigung endet, kein Anspruch auf KUG mehr für Kündigungszeit § 99 Abs. 3 SGB III. Arbeitgeber haftet für ungerechtfertigt bezogenes KUG. 4) Sperrzeit ALG-I § 159 SGB III: Bei Kündigung in Kurzarbeit oft komplexe Lage — Sperrzeit prüfen. 5) Aufhebungsvertrag in Kurzarbeit: Sperrzeit 12 Wochen wahrscheinlich, ALG-I-Verlust ca. 25 %. Praxis-Empfehlung: bei Kündigung während Kurzarbeit Klage prüfen (3-Wochen-Frist § 4 KSchG), oft Vergleich mit Abfindung.

Welche steuerlichen Folgen hat KUG?

Drei steuerliche Effekte: 1) KUG ist steuerfrei § 3 Nr. 2a EStG — keine Lohnsteuer, kein Soli, keine Kirchensteuer. 2) ABER Progressionsvorbehalt § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG: KUG erhöht den persönlichen Steuersatz auf das übrige Einkommen. Konkrete Wirkung: Reguläres Brutto-Jahreseinkommen 30.000 € + KUG 4.000 € → fiktives zu versteuerndes Einkommen für Steuersatz-Berechnung 34.000 €, Steuersatz davon ca. 16,5 %. Dieser Satz wird auf reguläre 30.000 € angewendet → Steuer 4.950 € statt regulär 4.350 € (14,5 %). Mehrsteuer ca. 600 €. 3) Pflicht zur Steuererklärung § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG: Wenn Lohnersatzleistungen >410 €/Jahr (KUG, ALG-I, Krankengeld, Elterngeld), Pflichtabgabe Steuererklärung. Sonst Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglich. 4) Bescheinigung-Pflicht: Arbeitgeber stellt KUG-Bescheinigung mit Lohnsteuerbescheinigung aus, Eintrag in Anlage N. Praxis-Tipp: 600-1.000 € Steuernachzahlung im Folgejahr einplanen, Rücklage bilden. Soforthilfe: in lfd. Jahr Lohnsteuerklasse-Optimierung prüfen, ggf. IV/IV statt III/V (Eheleute).

Quellen

  1. SGB III §§ 95-109 Kurzarbeitergeld , Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2025)
  2. Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld-Tabelle und Rechner , Bundesagentur für Arbeit (2025)
  3. BAG Urteil 2 AZR 226/03 zu Kündigung während Kurzarbeit , Bundesarbeitsgericht (2004)