ALG 1 berechnen: Wie viel Arbeitslosengeld du 2025 bekommst

ALG 1 berechnen: Wie viel Arbeitslosengeld du 2025 bekommst


Job verloren. Was jetzt? Die meisten wissen ungefähr, dass es “Arbeitslosengeld” gibt — aber wie viel, wie lange und unter welchen Bedingungen, das ist vielen unklar. Dabei ist ALG I eine der wichtigsten Sozialleistungen, in die du jeden Monat einzahlst.

Was ist ALG I?

Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung — keine staatliche Sozialhilfe. Du hast Anspruch darauf, weil du Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (1,3 % deines Bruttos, je zur Hälfte mit dem Arbeitgeber) eingezahlt hast.

Das unterscheidet ALG I fundamental vom Bürgergeld (ALG II / früher Hartz IV): Das Bürgergeld ist eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung. ALG I ist dein erarbeiteter Anspruch.

Wann hast du Anspruch?

Drei Voraussetzungen:

  1. Anwartschaftszeit: Du musst in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  2. Arbeitssuchend gemeldet: Du musst dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden — spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (nicht danach).
  3. Verfügbarkeit: Du musst bereit sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

Wichtig: 3 Monate vorher melden, wenn du weißt, dass dein Vertrag ausläuft — sonst droht eine Sperrzeit.

Wie viel ALG I bekommst du?

Die Höhe richtet sich nach deinem durchschnittlichen Bruttogehalt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit.

  • Ohne Kinder: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts
  • Mit mindestens einem Kind: 67 %

Beispiel: 3.000 Euro brutto → pauschaliertes Netto ca. 1.900 Euro → ALG I ca. 1.140 Euro/Monat (ohne Kinder).

Das klingt nach wenig — weil es wenig ist. ALG I ist eine Überbrückung, kein Ersatz für dein Gehalt.

Wie lange wird ALG I gezahlt?

Die Bezugsdauer hängt davon ab, wie lange du in den letzten 5 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt warst:

Beschäftigung (Monate)Bezugsdauer ALG I
126 Monate
168 Monate
2010 Monate
2412 Monate
30+ (ab 50 Jahre)bis 24 Monate

Für die meisten Berufseinsteiger mit wenigen Berufsjahren gilt: maximal 6–12 Monate ALG I. Das ist die Lücke, für die du vorsorgen solltest.

Sperrzeiten: Was du vermeiden musst

Wenn du selbst kündigst oder durch eigenes Verschulden entlassen wirst, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen — in dieser Zeit kein ALG I.

Auch das Nicht-Melden vor Vertragsende kann eine Sperrzeit auslösen. Der häufigste Fehler: erst nach dem letzten Arbeitstag zur Agentur gehen.

Was ALG I nicht schützt

ALG I schützt dich vor dem sofortigen freien Fall — aber es deckt keine:

  • laufenden Versicherungsprämien (BU, private Krankenversicherung)
  • Altersvorsorge-Beiträge
  • größeren Fixkosten bei längerem Leerlauf

Ein Notgroschen von 3 Monatsgehältern bleibt unverzichtbar — als Puffer für die Zeit bis ALG I ausgezahlt wird und für Kosten, die das ALG I nicht deckt.

Fazit

ALG I ist ein wichtiges Sicherheitsnetz, das du durch deine Beiträge selbst erarbeitet hast. Aber es ist kein Vollkasko. Wer die Regeln kennt — rechtzeitig melden, Sperrzeiten vermeiden, Anwartschaft im Blick behalten — bekommt, was ihm zusteht.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Finanzbildung und stellt keine individuelle Anlage- oder Finanzberatung dar. Für eine persönliche Beratung wende dich an einen zugelassenen Finanzberater.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich eingezahlt haben für ALG I?

Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III: mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten vor Arbeitslosigkeit. Für Berufseinsteiger heißt das: nach einem Jahr im ersten Job besteht Anspruch. Bei Unterbrechungen zählt nur sozialversicherungspflichtige Zeit — Minijob, Werkstudent, Selbstständigkeit ohne freiwillige Versicherung zählen nicht.

Wie hoch ist ALG I bei 3.000 € brutto?

Berechnung nach § 149 SGB III: Bruttogehalt abzüglich pauschaler Lohnsteuer, Soli und Sozialabgaben ergibt "pauschaliertes Nettoentgelt" (bei 3.000 € brutto ca. 1.900 €). Davon 60 % ohne Kinder = rund 1.140 €/Monat, 67 % mit mindestens einem Kind = rund 1.273 €/Monat. Beitragsbemessungsgrenze 2025 West: 8.050 €/Monat (Bundesbehörde). Darüber hinaus kein höheres ALG I.

Wann droht eine Sperrzeit und wie lange?

Sperrzeit nach § 159 SGB III: bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund 12 Wochen, bei Pflichtverletzungen (Ablehnung zumutbarer Jobs) 3–12 Wochen, bei verspäteter Meldung (§ 38 SGB III: spätestens 3 Monate vor Vertragsende oder unverzüglich bei kurzfristiger Kündigung) 1 Woche. Während Sperrzeit kein ALG I, außerdem Kürzung der Gesamtbezugsdauer um die Sperrzeit. Krankenversicherung entfällt ebenfalls.

Wie lange bekomme ich ALG I?

Bezugsdauer nach § 147 SGB III hängt von Versicherungszeit und Alter ab: 12 Monate Beschäftigung = 6 Monate ALG I, 16 Monate = 8 Monate, 20 Monate = 10, 24 Monate = 12. Ab 50 Jahren Staffelung auf bis zu 15 Monate, ab 55 bis 18, ab 58 bis zu 24 Monate (nur bei mindestens 48 Monaten Versicherungspflicht). Für Berufseinsteiger unter 50 maximal 12 Monate.

Was passiert mit BU-Versicherung und Krankenkasse bei ALG I?

Private BU-Versicherung läuft weiter — Beiträge musst du selbst zahlen, ALG I deckt das nicht. Gesetzliche Krankenversicherung: ALG-I-Bezieher sind automatisch pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), Beiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Altersvorsorge: Pflichtbeiträge zur DRV werden für ALG-I-Zeit auf Basis von 80 % des letzten Bruttos abgeführt (§ 166 SGB VI) — die Rentenanwartschaft bleibt also teilweise erhalten.

Habe ich Anspruch auf ALG 1 nach Eigenkündigung?

Grundsätzlich ja — aber mit Sperrzeit. Nach § 159 SGB III wird bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. In dieser Zeit kein ALG I, zusätzlich Kürzung der Gesamtbezugsdauer um die 12 Wochen. Wichtige Gründe, die Sperrzeit verhindern: Mobbing am Arbeitsplatz (mit Nachweis), gesundheitliche Gründe (ärztliches Attest), Umzug zum Ehepartner, Pflege Angehöriger. Bei Aufhebungsvertrag droht ebenfalls Sperrzeit, wenn er statt einer Kündigung des Arbeitgebers vereinbart wurde — Ausnahme: Aufhebungsvertrag mit Abfindung in Höhe von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr und freiwilliger Vereinbarung wird oft akzeptiert. Vor Vertragsabschluss immer rechtlich prüfen lassen.

Wird die Abfindung auf ALG 1 angerechnet?

Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf ALG I angerechnet — sie ist eine Einmalzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, kein laufendes Einkommen. Aber: Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kann § 158 SGB III greifen — das ALG I ruht dann bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte (Ruhenszeit). Faustregel: Wer 3 Monate vor regulärem Vertragsende per Aufhebungsvertrag aussteigt, bekommt 3 Monate später ALG I. Praktische Folge: Abfindung muss diese Lücke überbrücken. Steuerlich gilt Fünftelregelung (§ 34 EStG), die die Steuerlast deutlich senkt.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) §§ 136-164 , Bundesministerium der Justiz (2025)
  2. Arbeitslosengeld — Anspruch, Höhe, Dauer , Bundesagentur für Arbeit (2025)
  3. Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025 , Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2025)