Kinderkrankengeld: Wie viele Tage, wie hoch und wie beantragen?

Kinderkrankengeld: Wie viele Tage, wie hoch und wie beantragen?


Kind krank, Kita ruft an, und du musst sofort los — die Betreuungsfrage ist meist schneller gelöst als die Frage, was das für dein Gehalt bedeutet. Wer gesetzlich versichert ist, hat einen klaren gesetzlichen Anspruch: Kinderkrankengeld. Wie viele Tage das sind, wie hoch die Zahlung ausfällt und was du für die Beantragung brauchst — hier der Überblick.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte Eltern, deren Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 45 SGB V). Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze.

Voraussetzung ist zudem, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann — bei einem alleinerziehenden Elternteil ist das in der Regel unproblematisch, bei zusammenlebenden Eltern muss glaubhaft sein, dass wirklich niemand sonst einspringen kann.

Wie viele Tage stehen dir zu?

Die Kinderkrankentage werden pro Kalenderjahr, pro Kind und pro Elternteil gezählt:

SituationTage pro Kind und JahrMaximale Gesamttage pro Jahr
Ein Elternteil (in Partnerschaft)15 Arbeitstagemax. 35 Arbeitstage
Alleinerziehend30 Arbeitstagemax. 70 Arbeitstage

Der Gesamtdeckel greift, wenn du mehrere Kinder hast: Auch mit drei oder vier Kindern bekommst du als Elternteil in Partnerschaft nicht mehr als 35 Arbeitstage Kinderkrankengeld im Jahr — bei Alleinerziehenden liegt die Obergrenze bei 70 Tagen.

Wichtig: Die Tage lassen sich zwischen den Elternteilen nicht übertragen. Jeder Elternteil hat seinen eigenen Anspruch, unabhängig davon, ob der andere Elternteil seine Tage bereits aufgebraucht hat.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Berechnung folgt exakt der Formel des regulären Krankengelds: 90 % des Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt bei 70 % des Bruttoarbeitsentgelts — je nachdem, welcher Wert niedriger ausfällt.

Beispiel: Bei 3.000 € Netto/Monat entspricht ein Arbeitstag Kinderkrankengeld grob 90 € (90 % von 100 €/Tag bei 30 Kalendertagen), sofern das nicht über dem 70-%-Bruttodeckel liegt. Die genaue Berechnung nimmt die Krankenkasse anhand deiner tatsächlichen Entgeltabrechnung vor.

So läuft die Beantragung ab

  1. Ärztliche Bescheinigung einholen — der Kinderarzt bestätigt, dass die Betreuung des erkrankten Kindes medizinisch erforderlich ist
  2. Bescheinigung bei der Krankenkasse einreichen — meist digital über die App oder das Online-Portal der Kasse möglich
  3. Arbeitgeber informieren — du hast einen gesetzlichen Freistellungsanspruch für die betreffenden Tage (§ 45 SGB V)
  4. Auszahlung durch die Krankenkasse — nicht durch den Arbeitgeber, da während dieser Zeit kein reguläres Gehalt fließt

Was für privat Versicherte gilt

Für privat krankenversicherte Eltern gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V — diese Regelung gilt ausschließlich für die gesetzliche Krankenversicherung. Ein kurzfristiger, unbezahlter Freistellungsanspruch kann sich theoretisch aus § 616 BGB ergeben (vorübergehende Verhinderung ohne eigenes Verschulden), wird aber in vielen Arbeitsverträgen ausdrücklich ausgeschlossen. Wer privat versichert ist und häufiger mit kranken Kindern rechnet, sollte das beim Abschluss oder bei der Verhandlung des Arbeitsvertrags im Blick haben.

Fazit

Kinderkrankengeld ist eine der am wenigsten bekannten, aber am häufigsten gebrauchten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung — gerade für junge Familien mit Kleinkindern, die überdurchschnittlich oft krank werden. Wer die Tage-Kontingente und die Antragslogik kennt, verliert im akuten Fall keine wertvolle Zeit. Wie sich Elternzeit und Elterngeld generell finanziell auswirken, zeigt der Überblick zur Absicherung in der Elternzeit.

Wie sich Betreuungsausfälle und Einkommenslücken bei Familien zusätzlich absichern lassen — über das gesetzliche Kinderkrankengeld hinaus —, ist individuell verschieden und lässt sich am besten im persönlichen Gespräch klären.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Finanzbildung und stellt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung dar. Für eine persönliche Beratung wende dich an einen zugelassenen Finanzberater.

Häufige Fragen

Wie viele Kinderkrankentage stehen mir pro Jahr zu?

15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden 30 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern gilt ein Gesamtdeckel: maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil im Jahr (Alleinerziehende: 70 Tage), unabhängig davon, wie viele Kinder betroffen sind.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Berechnung folgt der gleichen Formel wie das reguläre Krankengeld: 90 % des Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt bei 70 % des Bruttoarbeitsentgelts. Bei 3.000 € Netto/Monat entspricht das grob 2.700 € (90 %) — sofern das nicht über dem 70-%-Bruttodeckel liegt.

Was brauche ich, um Kinderkrankengeld zu beantragen?

Eine ärztliche Bescheinigung vom Kinderarzt, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes medizinisch erforderlich ist. Zusätzlich muss glaubhaft sein, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Die Bescheinigung reichst du bei deiner Krankenkasse ein.

Gilt Kinderkrankengeld auch für privat Versicherte?

Nein, § 45 SGB V gilt nur für gesetzlich Versicherte. Privat versicherte Eltern haben in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, es sei denn, der Tarif sieht explizit eine vergleichbare Leistung vor. Ein kurzer, unbezahlter Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber kann sich aus § 616 BGB ergeben — dieser wird aber in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen.

Muss mein Arbeitgeber mich für die Kinderbetreuung freistellen?

Ja, § 45 SGB V gibt gesetzlich versicherten Eltern einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Tage, an denen Kinderkrankengeld bezogen wird. Diese Freistellung ist unbezahlt, weil währenddessen Kinderkrankengeld statt Gehalt gezahlt wird — es sei denn, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag regeln eine bezahlte Freistellung.

Quellen

  1. § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) , Bundesministerium der Justiz (2025)
  2. Kinderkrankengeld — Informationen für Versicherte , GKV-Spitzenverband (2025)