Courtage bei Versicherungen: Was Makler verdienen — und wer sie bezahlt
„Die Beratung kostet Sie nichts.” Diesen Satz hören die meisten beim ersten Termin mit einem Versicherungsmakler. Er stimmt — und er ist trotzdem unvollständig.
Der Makler bekommt Geld. Nur eben nicht von dir direkt, sondern vom Versicherer. Diese Zahlung heißt Courtage, und sie ist in den Beitrag einkalkuliert, den du ohnehin zahlst.
Wer verstehen will, wie unabhängig eine Beratung wirklich ist, sollte wissen, wie dieser Vergütungsweg funktioniert. Das ist kein Misstrauensthema, sondern schlicht Produktwissen.
Courtage oder Provision — warum der Begriff zählt
Beide Wörter beschreiben eine Vergütung des Vermittlers durch den Versicherer. Der Unterschied liegt in der rechtlichen Stellung dessen, der sie bekommt.
§ 59 VVG unterscheidet zwei Typen von Versicherungsvermittlern:
- Versicherungsvertreter (Abs. 2): Er ist von einem oder mehreren Versicherern damit betraut, Verträge zu vermitteln. Er gehört zur Vertriebsorganisation des Versicherers. Seine Vergütung heißt Provision.
- Versicherungsmakler (Abs. 3): Er übernimmt für den Auftraggeber die Vermittlung, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein. Seine Vergütung heißt Courtage.
Der Makler ist damit rechtlich im Lager des Kunden. Der Bundesgerichtshof hat ihn 1985 als treuhänderähnlichen Sachwalter des Versicherungsnehmers eingeordnet — eine Position, die das Gericht ausdrücklich mit der eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters verglichen hat.
Daraus folgen weitreichende Beratungs-, Auswahl- und Dokumentationspflichten, die über das Vertragsende hinaus fortwirken. Dass das Geld vom Versicherer kommt, ändert an dieser Pflichtenstellung nach ständiger Rechtsprechung nichts.
Wie hoch die Courtage tatsächlich ausfällt
Die Sätze unterscheiden sich stark nach Sparte. Zwei verschiedene Rechenlogiken sind im Markt üblich.
| Sparte | Bezugsgröße | übliche Größenordnung |
|---|---|---|
| Lebens-/Rentenversicherung | Bewertungssumme | 20–30 ‰ |
| Private Krankenversicherung | Monatsbeitrag | 6–9 Monatsbeiträge |
| Berufsunfähigkeit | Bewertungssumme | 20–30 ‰ |
| Sachversicherung (Hausrat, Haftpflicht) | Jahresbeitrag | 10–25 % laufend |
| Kfz-Versicherung | Jahresbeitrag | 5–15 % laufend |
Die Bewertungssumme ist die entscheidende Größe bei langlaufenden Verträgen: Monatsbeitrag × Laufzeit in Monaten, meist gedeckelt auf 35 oder 40 Jahre.
Ein Rechenbeispiel: 100 € Monatsbeitrag, 30 Jahre Laufzeit. Bewertungssumme 36.000 €. Bei 25 ‰ ergibt das 900 € Courtage — einmalig, bei Abschluss.
Über die gesamte Laufzeit betrachtet sind das rund 2,5 % der eingezahlten 36.000 €. Eine vollständige Kostenrechnung über 30 Jahre inklusive laufender Kosten steht im Artikel Was kostet ein Finanzberater.
Der strukturelle Unterschied: einmalig oder laufend
In der Tabelle steckt ein Muster, das die Anreizlage erklärt.
Bei Lebens- und Rentenversicherungen ist die Courtage überwiegend eine Einmalzahlung bei Abschluss. Bei Sachversicherungen ist sie eine laufende Beteiligung am Jahresbeitrag, solange der Vertrag besteht.
Das bedeutet: Bei einer Hausratversicherung verdient der Makler jedes Jahr aufs Neue — und verliert diese Einnahme, wenn du kündigst oder wechselst. Der wirtschaftliche Anreiz zur Bestandspflege ist dort direkt eingebaut.
Bei der Altersvorsorge greift stattdessen die Stornohaftung: Kündigst du in den ersten fünf Jahren, muss der Vermittler die Courtage nach § 49 VAG zeitanteilig zurückzahlen. Wie diese Rechnung funktioniert, steht im Artikel zur Stornohaftung.
Die Courtagezusage — das Dokument dahinter
Zwischen Makler und Versicherer besteht kein Handelsvertretervertrag. Die Grundlage der Vergütung ist die Courtagezusage: eine schriftliche Vereinbarung über Sätze, Haftungszeiten, Stornoreserve und Abrechnung.
Sie ist ein internes Dokument und wird dem Kunden nicht vorgelegt. Was du als Kunde aber verlangen kannst, ist die Auskunft über die konkrete Höhe im Einzelfall — bei Lebens- und Rentenversicherungen müssen die Abschluss- und Vertriebskosten ohnehin im Produktinformationsblatt ausgewiesen sein.
Was du daraus praktisch mitnimmst
Die Courtage ist kein Argument gegen Maklerberatung. Sie ist der Grund, warum Beratung ohne Rechnung überhaupt möglich ist — und warum sie in Deutschland für die große Mehrheit der Haushalte zugänglich ist.
Drei Dinge sind trotzdem sinnvoll:
- Zulassung prüfen. Makler nach § 34d Abs. 1 GewO, Vertreter nach § 34d Abs. 1 oder als gebundener Vermittler — beides steht im öffentlichen Register. Die Anleitung dazu: Vermittlerregister prüfen.
- Nach der Höhe fragen. „Wie hoch ist die Courtage bei diesem Vertrag?” ist eine völlig normale Frage. Ausweichende Antworten sind das Signal, nicht die Frage selbst.
- Auf die Sparte achten. Bei laufender Courtage hat dein Berater ein Eigeninteresse daran, dass du zufrieden bleibst. Bei Einmalcourtage sorgt die Stornohaftung für denselben Effekt — aber nur fünf Jahre lang.
Fazit
Courtage ist die Vergütung des Maklers, gezahlt vom Versicherer, einkalkuliert in deinen Beitrag. Der Begriff signalisiert, dass du es mit einem Makler zu tun hast — und damit mit jemandem, den der BGH rechtlich auf deine Seite gestellt hat.
Ob provisions- oder honorarbasierte Beratung für deine Situation besser passt, hängt von Vertragsvolumen, Beratungsbedarf und Anlagehorizont ab. Die Gegenüberstellung mit Zahlen findest du unter Honorarberatung vs. Provisionsberatung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Finanzbildung und stellt keine individuelle Anlage- oder Finanzberatung dar. Für eine persönliche Beratung wende dich an einen zugelassenen Finanzberater.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Courtage und Provision?
Rechtlich steht hinter den Begriffen ein unterschiedliches Verhältnis. Der Versicherungsvertreter (§ 59 Abs. 2 VVG) ist Teil der Vertriebsorganisation eines oder mehrerer Versicherer und erhält Provision. Der Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG) ist vom Versicherer unabhängig, vertritt die Interessen des Kunden und erhält Courtage. Wirtschaftlich fließt in beiden Fällen Geld vom Versicherer an den Vermittler — die Pflichtenstellung gegenüber dem Kunden ist aber eine andere.
Zahle ich als Kunde die Courtage zusätzlich zum Beitrag?
Nein. Die Courtage ist in die Beitragskalkulation eingerechnet und wird vom Versicherer an den Makler ausgezahlt. Du bekommst keine gesonderte Rechnung. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie kostenlos ist — sie ist Teil der Abschluss- und Vertriebskosten, die dein Vertrag trägt. Bei Lebens- und Rentenversicherungen müssen diese Kosten im Produktinformationsblatt ausgewiesen werden.
Wie hoch ist die Courtage bei einer Lebensversicherung?
Üblich sind 20 bis 30 Promille der Bewertungssumme. Die Bewertungssumme ist Monatsbeitrag mal Laufzeit in Monaten, gedeckelt auf meist 35 oder 40 Jahre. Beispiel: 100 € Monatsbeitrag über 30 Jahre ergibt eine Bewertungssumme von 36.000 €; bei 25 Promille sind das 900 € Courtage. Verteilt über 30 Jahre Vertragslaufzeit entspricht das rund 2,5 % der eingezahlten Beiträge.
Was ist eine Courtagezusage?
Die schriftliche Vereinbarung zwischen Versicherer und Makler über Höhe und Bedingungen der Courtage. Sie regelt die Sätze je Sparte, die Haftungszeit bei Storno, den Stornoreserve-Einbehalt und die Abrechnungsmodalitäten. Anders als beim Versicherungsvertreter besteht zwischen Makler und Versicherer kein Handelsvertretervertrag — die Courtagezusage ist die vertragliche Grundlage der Vergütung.
Steht ein Makler wirklich auf meiner Seite, wenn der Versicherer ihn bezahlt?
Rechtlich ja. Der Bundesgerichtshof hat den Versicherungsmakler im sogenannten Sachwalterurteil vom 22. Mai 1985 (IVa ZR 190/83) als treuhänderähnlichen Sachwalter des Versicherungsnehmers eingeordnet — mit Beratungs- und Dokumentationspflichten, die denen eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters nahekommen. Dass die Vergütung vom Versicherer kommt, ändert daran nach ständiger Rechtsprechung nichts. Praktisch gilt trotzdem: Die Zulassung im Vermittlerregister prüfen und nach der Courtagehöhe fragen ist legitim.
Quellen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 59 — Versicherungsvermittler, Versicherungsberater , Bundesministerium der Justiz (2026)
- BGH, Urteil vom 22.05.1985 — IVa ZR 190/83 (Sachwalterentscheidung) , Bundesgerichtshof (1985)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) § 49 — Stornohaftung , Bundesministerium der Justiz (2026)