Kindererziehungszeiten und Rente: Was Mütter und Väter wirklich bekommen

Kindererziehungszeiten und Rente: Was Mütter und Väter wirklich bekommen


“Meine Rente ist gesichert, ich habe Kinder großgezogen.” Dieser Satz stimmt teilweise — aber nur teilweise. Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet Kindererziehungszeiten an, doch die Leistung ist begrenzt und die Lücken sind real.

Was wird angerechnet und wie viel?

Für jedes Kind werden Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten in der Rente anerkannt:

  • Kinder geboren ab 1992: 3 Jahre pro Kind
  • Kinder geboren vor 1992: 2,5 Jahre pro Kind (“Mütterrente”)

In diesen Jahren werden Rentenpunkte gutgeschrieben — unabhängig davon, ob du gearbeitet hast oder nicht.

Höhe: Pro Jahr Kindererziehungszeit bekommst du 1,0 Entgeltpunkt (Westwert) — entspricht dem Durchschnittsverdienst. Das ist tatsächlich fair: Eltern werden so behandelt, als hätten sie in dieser Zeit durchschnittlich verdient.

Bei aktuellem Rentenwert (39,32 Euro/Punkt, 2025):

  • 3 Jahre Kindererziehungszeit = 3 Punkte = ca. 118 Euro zusätzliche Monatsrente
  • Bei 2 Kindern (ab 1992): 6 Punkte = ca. 236 Euro zusätzlich

Wer bekommt die Punkte — Mutter oder Vater?

Standardmäßig werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet. Eltern können gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen — z. B. wenn der Vater in Elternzeit war und die Mutter weitergearbeitet hat.

Das muss aktiv beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung macht das nicht automatisch.

Warum es trotzdem oft nicht reicht

Drei Jahre pro Kind klingen nach viel. Aber:

  1. Berufliche Unterbrechung: Wer 5 oder 10 Jahre für Kinder pausiert oder in Teilzeit arbeitet, sammelt in dieser Zeit kaum Rentenpunkte aus Erwerbstätigkeit.
  2. Teilzeit danach: Viele Mütter kehren in Teilzeit zurück — mit entsprechend niedrigeren Rentenpunkten für Jahrzehnte.
  3. Gender Pension Gap: Das strukturelle Ergebnis dieser Faktoren. Frauen bekommen im Schnitt 35–45 % weniger Rente als Männer. Was der Gender Pension Gap bedeutet, erklärt dieser Artikel.

Berücksichtigungszeiten: Noch ein Baustein

Neben Kindererziehungszeiten gibt es Berücksichtigungszeiten — sie gelten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Sie zählen nicht als vollwertige Beitragsjahre für die Rente, helfen aber bei der Erfüllung von Wartezeiten und beim Schutz vor Erwerbsminderung.

Was Eltern tun können

  • Kindererziehungszeiten aktiv beantragen — wenn Vater und Mutter die Aufteilung ändern wollen
  • Eigene Vorsorge trotzdem aufrechterhalten — auch in der Elternzeit kleine Sparbeiträge weiterführen
  • Rentenkonto prüfen — sind alle Zeiten korrekt erfasst? Die DRV macht Fehler.
  • bAV auch in Teilzeit nutzen — viele Arbeitgeber bezuschussen auch Teilzeitkräfte

Fazit

Kindererziehungszeiten sind eine echte Anerkennung in der Rentenversicherung — aber kein Vollersatz für eigene Vorsorge. Wer mehrere Kinder erzogen, lange in Teilzeit gearbeitet und keine private Vorsorge aufgebaut hat, muss mit einer erheblichen Rentenlücke rechnen.

Was das konkret für deine Situation bedeutet, lässt sich am besten in einem Beratungsgespräch durchrechnen.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Finanzbildung und stellt keine individuelle Anlage- oder Finanzberatung dar. Für eine persönliche Beratung wende dich an einen zugelassenen Finanzberater.

Häufige Fragen

Wie viel Rente bringt ein Kind?

Pro Kind ab 1992: 3 Jahre Kindererziehungszeit × 1,0 Entgeltpunkt × Rentenwert West 2025 (39,32 €) = rund 118 € zusätzliche monatliche Rente lebenslang. Für Kinder vor 1992: 2,5 Jahre × 1,0 Entgeltpunkt = rund 98 € (seit Rentenreform 2019). Bei 2 Kindern (ab 1992) ergeben sich 6 Entgeltpunkte = 236 €/Monat lebenslange Zusatzrente — aber nur, wenn die Erziehungszeit vollständig einem Elternteil zugerechnet wird. Bei Aufteilung halbiert sich der Betrag pro Elternteil.

Werden Erziehungszeiten automatisch der Mutter zugerechnet?

Ja, nach § 56 Abs. 2 SGB VI: Bei gemeinsamer Erziehung ohne ausdrückliche Erklärung wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Umverteilung zum Vater erfordert gemeinsame Erklärung beim Rentenversicherungsträger — rückwirkend möglich maximal 2 Kalendermonate vor Antragstellung (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Sinnvoll: Vater übernimmt Erziehungszeit rentenrechtlich, wenn er in Elternzeit war und Mutter weiter Vollzeit arbeitete — so verteilt sich die Rentenanwartschaft gleichmäßiger.

Was ist der Unterschied zwischen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit?

Kindererziehungszeit (§ 56 SGB VI): 3 Jahre pro Kind ab 1992, gelten als Pflichtbeitragszeit — zählen für Wartezeit UND werden rentenwirksam (1,0 Entgeltpunkt/Jahr). Berücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI): Bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, gelten als "Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung" — zählen nur für Wartezeit und Erwerbsminderungsrente, generieren aber keine Entgeltpunkte. Zusätzlich seit 2022: Aufwertung Berücksichtigungszeiten bei Parallelarbeit ("Kinderzuschlag") — Pflichtbeitragszeiten werden um bis zu 50 % erhöht, max. bis 100 % Durchschnittsverdienst.

Wie wirkt sich Teilzeit nach der Elternzeit auf die Rente aus?

Wer statt Vollzeit nur Halbzeit arbeitet, sammelt nur halb so viele Entgeltpunkte. Beispiel: 30.000 € Jahresbrutto bei Vollzeit = 1 EP (nahe Durchschnitt 2025: 45.358 €), bei Halbzeit 15.000 € = 0,33 EP. Über 20 Jahre Teilzeit statt Vollzeit = 13 EP weniger = rund 510 €/Monat weniger lebenslange Rente. Minijobs unter 538 € (Mindestlohn) 2025 generieren nur minimale Rentenpunkte. Das ist der Hauptgrund für den Gender Pension Gap — nicht die Elternzeit selbst, sondern die langjährige Teilzeit danach.

Was können Eltern zusätzlich für die Rente tun?

Drei Hebel: 1) Rentenkonto-Klärung (kostenlos bei DRV, § 149 SGB VI) — sicherstellen, dass alle Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten erfasst sind. 2) Private Altersvorsorge fortführen — auch in Elternzeit mit kleinen Beiträgen (Riester für Eltern mit Zulagen: Grundzulage 175 € + Kinderzulage 300 € pro Kind ab 2008, § 84-85 EStG). 3) Beitragsumverteilung Vater/Mutter prüfen. 4) bAV mit Arbeitgeberzuschuss auch bei Teilzeit — 15 % Pflichtzuschuss bei Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) gilt unabhängig vom Stundenumfang.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) §§ 56, 57, 249 Kindererziehungszeiten , Bundesministerium der Justiz (2025)
  2. Rentenatlas 2024 — Geschlechterspezifische Rentenlücken , Deutsche Rentenversicherung Bund (2024)
  3. Rentenwerte und Entgeltpunkte 2025 , Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2025)